Garantien

Auszug der Garantiebestimmungen von AVP Autopflege (Schweiz) AG, nachfolgend AVP genannt.

Lackversiegelung – dauerhaft währt am längsten!

Auf eine ausgewählte Lackversiegelung erhalten Sie ein Garantie – Zertifikat mit der Haltbarkeitsdauer.

Schäden durch äussere Einflüsse; müssen zwingend innerhalb von 2 Std. entfernt sein. Insekten – und Vogelkot, Baumharz, Russ, grössere Steinschläge oder andere Schäden und Emissionen, u.s.w. sind von der Garantieleistung ausgeschlossen (analog Garantie Bestimmung der Fahrzeug – Hersteller).

Durch regelmässiges Pflegen des Fahrzeuglackes (gemäss Fahrzeughandbuch), durch Ablagerungen aller Art und sofortiges Entfernen können Schäden vermieden werden.

Die Carrosserie, bzw. die Lackierung sollte mindestens 2x pro Jahr, (12 Monate) gewaschen und gepflegt werden. Wassertropfen an der Sonne oder Wärme vermeiden, da die Kalkrückstände, verursacht durch eingebranntes Wasser, die Lackoberfläche schädigen können.

Sichtbare Mängel müssen sofort innert 5 Tagen nach dem Auftreten per Mail gemeldet werden, um weitere Schäden zu vermeiden, muss der Fehler rasch möglichst behoben werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind in Bar zu begleichen.

Falls sich der Zustand der Schäden verschlimmert und die Schäden nicht rechtzeitig behoben worden sind, kann der autorisierte AVP Fachbetrieb der Garantieanspruch voll – oder teilweise ablehnen.

Die Garantie von Montageteilen, Zierstäben, elektrischen Komponenten und ähnlichem, beschränkt sich auf die Garantien des Lieferanten, bzw. Autoherstellers.

Bei Reparaturleistungen, verwendet AVP Originalersatzteile ( entsprechende Lieferfähigkeit) des Herstellers oder Fabrikanten, Dasselbe gilt für Occasionsteilen, Nachbauteilen und deren gleichwertigen Ersatzteilen.

Der Fahrzeughalter benötigt bei Garantieanspruch und um diesen geltend zu deklarieren zu können, die Original Rechnung und das übergebene Garantie – Zertifikat.

Auf deren Fahrzeug und Chassis Nummer wird eine Garantiezeit gewährt. Bei einem Halter – oder Besitzerwechsel überträgt sich die Garantie automatisch.

Wird nach der Garantiegeberin (AVP), Reparaturen, unkorrektes waschen oder Lackbehandlung von Dritt Personen oder Firmen ausgeführt. Falls ein Zusammenhang der ausgeführten Arbeit und dem Garantieanspruch besteht, erlischt die Garantieleistung.

Bei Reparatur – und Veredelungsleistungen bezieht sich ausschliesslich auf den Fahrzeuglack, sowie Unfall, Blech,Hagel und Glasschäden.

Sollten Kratzer, Hologramme in der Garantiezeit auf dem Lack ersichtlich werden, ist die Lackschutz – Beschichtung dennoch gegeben. Der Autolack kann, muss aber in der Garantiezeit nicht mehr poliert werden, ausser es handelt sich um einen Refresh des Lackes.

Spätere Lackabplatzungen, Lackfehler, Irritationen und deren Materialien können nicht auf die Lackversiegelung/Lackveredelung bezogen werden. Durch einen Refresh, kann wenn nötig, durch einen nochmaligen Poliervorgang die Lackoberfläche korrigiert bzw. verschönert werden. Politurarbeiten beeinträchtigen den Lackschutz nicht, wenn Sie durch AVP nachträglich bearbeitet wurden.

Die Garantiebestimmungen gemäss OR, sind für Rost Instandstellungen – Spengler arbeiten, Restaurationen, Tuningabänderungen und anderen Arbeiten zu fordern.

Es besteht kein Anspruch für unsachgemässe Behandlung von Fahrzeuglack, Nachpolitur, Hologramme und neue Kratzer oder Waschbürstenkratzer.

Wenn alle Arbeitsprozesse bei AVP ausgeführt wurden (Spengler/Lackierarbeit), sowie Veredelungslack Tuning werden die Garantien gewährt. AVP übernimmt keine Haftung für deren Partner, in diesem Fall müssen die Garantieansprüche direkt gestellt werden, auch wenn der Auftrag AVP angenommen/übernommen hat.

Bei Nichteinhaltung der Garantiebestimmungen besteht kein Anspruch auf Leistung. Zur Anwendung kommt in der Schweiz schweizerisches Recht. Der Sitz der Garantiegeberin ist gleichzeitig Gerichtstand.

Copyright AVP ab 2016

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